Diakoneo Diakonie daheim
Kirchliche Sozialstation Crailsheim, Pflegeteam Frankenhardt
Schulstraße 474586 Honhardt
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- 07959 924228
- Fax
- 07959 924229
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- Web
- diakoneo.de
Bei uns finden Sie Hilfe für Bürger von Bürgern in der Gemeinde Frankenhardt. Zielgruppe sind Menschen mit Alltagsproblemen, für die es keine gewerblichen Anbieter gibt.
Schon vor etlichen Jahren hatten mehrere Frankenhardter Bürger erstmals die Idee, einen Verein zur gegenseitigen Hilfe von Menschen in der Gemeinde Frankenhardt zu gründen. Nach mehreren Informations- und Planungsveranstaltungen konnte der Verein im Herbst 2013 gegründet werden. Er hat sich inzwischen zu einem festen Bestandteil des Vereinslebens in Frankenhardt entwickelt.
Der Grundgedanke, dass Alt und Jung sich gegenseitig bei Alltagsproblemen helfend zur Seite stehen, und so in unserer dörflichen Gemeinschaft solidarisch füreinander da sind, wird durch die Bürgerhilfe Frankenhardt nun in der Praxis umgesetzt.
Zahlreiche Bürger/innen haben sich als Helfer gemeldet und die Anzahl der Mitglieder zeigt, dass eine große Bereitschaft der Bürger dieser Gemeinde vorhanden ist, das Vorhaben und die Ziele unseres Vereins zu unterstützen.
Wir als Vorstand wollen mit tatkräftiger Hilfe der Mitglieder kontinuierlich die begonnene Arbeit fortsetzen und erweitern.
Jörg Schmidt
Amselweg 20, 74586 Frankenhardt
Die Aufgaben des Vorsitzenden werden in Zusammenarbeit mit Delegierten des Beirates erfüllt.
(1) Der Name des Vereins lautet „Bürgerhilfe Frankenhardt e.V“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Frankenhardt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Zweck des Vereins ist es, in Frankenhardt Hilfen zu organisieren für Menschen mit Alltagsproblemen, für die es keine gewerblichen Anbieter gibt.
(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Seine Haushaltsmittel bringt die Bürgerhilfe Frankenhardt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige öffentliche und private Zuwendungen und Zuschüsse auf, die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person der Gemeinde Frankenhardt erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck als passives oder aktives Mitglied zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.
(2) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats eine einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, in Absprache mit dem Vorstand zur Mithilfe bei der Organisation der satzungsgemäßen Aufgaben. Ein Vereinsbeitrag wird erhoben.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Den Ausschluss bestimmt der Vorstand.
(1) Organe der Bürgerhilfe Frankenhardt sind:
(2) Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss des Vorstands im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(1a) Dem Vorstand gehören bis zu 8 weitere Mitglieder an.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen.
(6) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frankenhardt. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu den in dieser Satzung definierten Zwecken zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 25.09.2013 in Kraft.
Frankenhardt, den 25.09.2013
Der Verein fördert zivilbürgerliches Engagement und ein soziales Miteinander der Generationen innerhalb der Gemeinde Frankenhardt. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der MV sind mindestens zwei Wochen vorher bei der/dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich einzureichen (Poststempel).
Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen MV ist dem Vorstand in schriftlicher Form unter Einhaltung der gleichen Frist anzuzeigen.
Der Gesamtvorstand (Delegierte und Beirat) trifft sich bei Bedarf zur Vorstandssitzung. Delegierte können alleine tagen.
Die/der Vorsitzende – oder Stellvertreter – kann bei Bedarf zu außerordentlichen Vorstandssitzungen mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einladen. Ansonsten erfolgt die Einladung zur Vorstandssitzung durch den Schriftführer schriftlich (per Mail) unter Nennung der Tagesordnungspunkte mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin. Wenn möglich, sollten zumindest bei umfangreichen und schwierigen Themen geeignete Vorlagen für die Sitzungsteilnehmer zur Vorbereitung auf die Sitzung beigefügt sein.
Die Sitzung wird von einem Vorstand oder einem Delegierten geleitet.
Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nach der Vorstandssitzung erhalten die Vorstandsmitglieder das Protokoll zur Kenntnis.
Für die Vorstandsarbeit, z. B. Sitzungen, Versammlungen, Seminare erhalten die Vorstandsmitglieder keine Entschädigung. Sie können aber bei Nachweis des entsprechenden Arbeitsaufwands im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.
Auf jeden Fall werden die nachgewiesenen Aufwendungen z. B. für Portokosten, Telekommunikationskosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Aufwendungen, vergütet. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge.
Für die Dauer des Dienstes ist das aktive Mitglied haftpflichtversichert und dienstreisefahrzeugversichert. Schadensfälle sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Ein aktives Mitglied unterliegt der Schweigepflicht. Bei Verletzung der Schweigepflicht kann der Vorstand Sanktionen verhängen.
Als finanzielle Vergütung erhält der/die Hilfeleistende vom Hilfeempfänger in der Stunde 10,00 €. Abgerechnet wird je angefangene ½ Stunde (5,00 €). Dem Hilfesuchenden werden für Arztfahrten 5,00 €, für alle anderen Dienstleistungen 7,00 €/Stunde berechnet.
Die erbrachte Leistung ist wegen Bezuschussung vorrangig über Abbuchung abzurechnen. Direktabrechnungen sollten die Ausnahme bleiben. Bei Direktabrechnung erfolgt keine Bezuschussung.
Für Fahrten mit dem PKW wird dem Hilfesuchenden pro gefahrenen km 0,30 € (wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geändert) in Rechnung gestellt.
Bei Arztfahrten zahlt der Hilfesuchende nur die Hälfte €/km.
Der Hilfeleistende erhält immer den gesetzlich vorgegebenen Betrag.
Abrechnung Familienangehörige:
Der Jahresbeitrag beträgt für
Der volle Jahresbeitrag wird dem neuen Mitglied sofort bei Eintritt belastet. Im Folgejahr wird der Beitrag jeweils zum 15.05. des Jahres belastet. Die Zahlung erfolgt mittels Lastschriftverfahren.
Bei Neumitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr von 20,00 € erhoben. Ausgenommen sind Neumitglieder, die gleichzeitig als Helfer tätig werden.
Bereits bezahlter Jahresbeitrag wird bei Austritt, Wegzug oder Tod nicht zurückerstattet und bleibt beim Verein.
Für die Einsatzvermittlung stellt die Gemeinde einen Telefonanschluss 07959 9105-34 zur Verfügung – zu den Sprechzeiten der BHF können wir erreicht werden, außer an Feiertagen (montags bis freitags je 9.00–12.00 Uhr). Die Rufumleitung wird auf persönlich festgelegte Anschlüsse der Helfervermittler geschaltet.
Für die Vermittlungstätigkeiten innerhalb des Vereins werden Mitarbeiter des Vereins eingesetzt.
Sprechzeiten: Persönliche Gesprächstermine können zu den Sprechzeiten unter Tel. 07959 9105-34 vereinbart werden. Termine können an beliebigen Orten vereinbart werden.
Die Geschäftsordnung ist durch Beschluss des Vorstandes veränderbar.
Frankenhardt, 08.01.2014
Die Geschäftsordnung wurde durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vom 14. November 2015 geändert.
Die Geschäftsordnung wurde durch den Beschluss des Vorstandes vom 22. Oktober 2025 geändert.
f.d.R.
Jörg Schmidt
Friedrich Ebert
Rainer Herold
Hans-Jürgen Oestreich
Hilfe beim Einkauf und bei Besorgungen, Begleitung zu Arzt oder Behörden, Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder beim Winterdienst, kleine technische und handwerkliche Reparaturen und vieles mehr.
Kirchliche Sozialstation Crailsheim, Pflegeteam Frankenhardt
Schulstraße 4Mit Essen auf Rädern
Eva Kuhr, Michaela Schirle, Tanja Hofmann-Hohenstein
Werktags von 6.45 bis 12.00 Uhr erreichbar.
Maschinenring
Roßfelder Str. 65/4Direkt nach Themen
Die Kostensätze sind dort zu erfragen.
Standort Crailsheim
Frau Grüb, Frau Wanner, Frau Henkelmann
Im Gesundheitsamt
Gartenstraße 21, Altes KrankenhausDie Kostensätze sind dort zu erfragen.
Mitbürger, die ihre Fähigkeiten einsetzen, entsprechend ihren zeitlichen Möglichkeiten und Interessen. Alle, die zu einem Miteinander zwischen Bürgern jeden Alters in Frankenhardt beitragen wollen.
Gerne stehen wir Ihnen für Anregungen und Fragen zur Verfügung. Egal, ob Sie sich nur informieren möchten, eine Dienstleistung anbieten oder in Anspruch nehmen möchten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir freuen uns auf Sie!
Sie erreichen uns auch direkt unter 07959 9105-34 oder info@buergerhilfe-frankenhardt.de.